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C. Mitwirkungspflichten bei Tatsachen oder Beweismitteln aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen
Wichtige Grundsätze hat der BFH in einer Entscheidung zum EigZulG zu den Folgen der Verletzung von abgabenrechtlichen Mitwirkungspflichten bei Tatsachen oder Beweismitteln aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen formuliert, die über den Einzelfall hinaus insbesondere für den Bereich der Außenprüfungen bedeutsam sind.
1. Beansprucht jemand Eigenheimzulage und behauptet die Abgeschlossenheit der vom ihm bewohnten Räume gegenüber den anderen Räumen eines Hauses, das er zusammen mit dem anderen Elternteil seines Kindes bewohnt und das nach seinem äußeren Eindruck eine Einfamilienhaus ist, so kann er sich nicht nur auf die vom Bauamt anhand der Aktenlage ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG berufen, sondern muss dem FA ermöglichen, den Sachverhalt durch eine Nachschau oder durch Vorlage vergleichbar aussagekräftiger Unterlagen (z.B. Fotos) nachzuprüfen.
2. Kommt der Steuerpflichtige seiner so ausgeprägten Mitwirkungspflicht nicht nach, kann das FA zu seinen Ungunsten von der Unabgeschlossenheit der Räumlichkeiten ausgehen.
3. Treten Zweifel ans der Abgeschlossenheit der Wohnung in einem Rechtsbehelfsverfahren auf, mit dem der Antragsteller gegen einen Bescheid über die Gewährung von Eigenheimzulage zusätzlich Kinderzulage geltend macht, so kann das FA den Eigenheimzulagebescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aufheben, wenn sich diese Zweifel nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens wegen der Weigerung des Antragstellers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, zu einer Gewissheit über die Nichtabgeschlossenheit der Wohnung verdichtet.
AO § 90 Abs. 1, § 99 Abs. 1 Satz 3; § 173 Abs. 1 Nr. 1
BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 IX R 75/03 (NV), BFH/NV 2005, 1765.
Seiten 371 - 372
Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.12.2005.371
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