Inhalt » Archiv » Ausgabe 12/2007 » Buchung und Bilanzierung bei unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und bei Anzahlungen – Teil II

Buchung und Bilanzierung bei unfertigen Erzeugnissen und Leistungen und bei Anzahlungen – Teil II

Buchmäßige Behandlung von „teilfertigen Arbeiten“ und Anzahlungen im Baugewerbe

Soweit zum Bilanzstichtag unfertige Erzeugnisse bzw. unfertige Leistungen vorhanden sind, müssen diese in der Bilanz als Vermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter in Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung bis zum Aufnahmezeitpunkt entstanden sind, angesetzt werden. Das in der Gewinn- und Verlustrechnung angesammelte Gesamtvolumen der Aufwendungen vermindert sich um den Betrag, der bei der Bestandsbewertung zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich, dass die Bestandsbewertung in einem direkten Zusammenhang mit dem periodengerechten Ausweis des Erfolges steht. Im Rahmen der bilanzpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten ist ein niedriger Gewinnausweis oder eine Gewinnglättung oftmals Ziel der Bilanzpolitik. Der Ansatz des Vorratsvermögens in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung der Herstellungskosten ist ein bilanzpolitisches Mittel „par excellence“, da Aufwendungen, die nicht als Teil der Herstellungskosten aktiviert werden, als Betriebsaufwand den Gewinn der laufenden Bilanzierungsperiode mindern. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass bei steuerlichen Betriebsprüfungen ein besonderes Augenmerk auf die Überprüfung dieser Bilanzposition gerichtet ist. Dabei wird das Mengengerüst häufig kontrovers diskutiert. Die mangelnde Nachprüfbarkeit des Bilanzansatzes unfertiger Erzeugnisse und unfertiger Leistungen führt oftmals zur Erhöhung des Wertansatzes beim Vorratsvermögen und damit zur Erzielung von Mehrergebnissen bei steuerlichen Betriebsprüfungen. Die Erfassung der zutreffenden Beträge hinsichtlich des Mengengerüstes und der anzusetzenden Werte in nachprüfbarer Form ist daher von besonderer Bedeutung. Die durch die Herstellung entstandenen Kosten zu neutralisieren kann i. d. R. nur gelingen, wenn eine aussagefähige Betriebsabrechnung vorliegt. Das Problem liegt in der Festlegung, welche Teile der Aufwendungen in welcher Höhe in die Herstellungskosten der einzelnen „teilfertigen Arbeiten“ einzubeziehen sind.

Seiten 349 - 356

Zitierfähig mit Smartlink: http://www.StBpdigital.de/STBP.12.2007.349

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