DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-789X.2024.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-789X |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
Der Wille des Gesetzgebers ist eindeutig: Förderung privater Investitionen in Photovoltaikanlangen zur Unterstützung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Intensivierung der Erreichung der Klimaziele in Deutschland. Leider geschieht dies wieder einmal – wie in unserem Land seit Jahrzehnten schon praktiziert – durch die Änderung steuerlicher Vorschriften. Wie es besser geht, zeigen viele Nachbarländer: statt der Zahlung einer Einspeisevergütung an die Besitzer von Einfamilienhäusern mit Photovoltaikanlagen, um die es hier in erster Linie gehen soll, laufen in einigen europäischen Ländern die Zähler der Anlagen bei der Stromeinspeisung rückwärts, de facto muss der Photovoltaikanlagenbetreiber in diesen Ländern am Jahresende nur das bezahlen, was er per Saldo über den selbst erzeugten Strom hinaus zukaufen musste.
Für eine zutreffende Besteuerung der Gewinne international operierender Unternehmen kommt der Frage des Bestehens einer Betriebsstätte im Ausland erhebliche Bedeutung bei. Soweit es sich um Staaten handelt, mit denen die Bundesrepublik Deutschland kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen hat, bestimmt sich der Begriff der Betriebsstätte nach § 12 AO; liegt ein DBA vor, ist die Betriebsstättendefinition des jeweiligen DBA zu beachten.
Der Beitrag stellt Grundlagen und steuerliche Besonderheiten der Betriebsveräußerung dar. Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe erläutert er die Abgrenzung von Veräußerungs- und Aufgabegewinn vom laufenden Gewinn und bespricht die steuerlichen Auswirkungen sowie Gefahren und Gestaltungsmöglichkeiten.
Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen i. S. d. § 147a AO. Eine Außenprüfung ist dabei unabhängig davon zulässig, ob eine Steuer bereits festgesetzt, ob der Steuerbescheid endgültig, vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Eine Außenprüfung nach § 193 AO kann auch zur Ermittlung der Steuerschuld sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durchgeführt werden. Der gesamte für die Entstehung und Ausgestaltung eines Steueranspruchs erhebliche Sachverhalt kann Prüfungsgegenstand sein. Dies gilt auch, wenn der Steueranspruch möglicherweise verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Beiräte gelten als unternehmerisches Kontrollgremium – ohne hinreichende Entscheidungsbefugnis. Gerade in Krisenzeiten werden zu bestehenden Aufsichtsräten & Co. oftmals Beiratsmitglieder in beratender Funktion bei Körperschaften berufen. Sodann sind für den Beirat umfassende steuerliche Besonderheiten zu beachten. Worauf hierbei in der Außenprüfungspraxis zu achten ist, wird in Bezug auf ausgewählte Steuerarten aus praktischem Blickwinkel auszugsweise dargestellt.
BFH, Urteil vom 23.11.2023 – VI R 99/21 Vorinstanz: FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2021 – 14 K 47/20
BFH, Urteil vom 11.05.2023 – V R 1/21
Vorinstanz: FG München, Urteil vom 14.12.2020 – 7 K 1492/17
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